Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020

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   OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2020 - 5 NC 4.20   

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OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2020 - 5 NC 4.20 (https://dejure.org/2020,38874)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.10.2020 - 5 NC 4.20 (https://dejure.org/2020,38874)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. Oktober 2020 - 5 NC 4.20 (https://dejure.org/2020,38874)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom WS 2019/20

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2020 - 5 NC 20.19

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, WS 2018/19, 1. FS;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2020 - 5 NC 4.20
    Im vorangegangenen WS (2018/2019) hatte das Verwaltungsgericht Berlin § 17a KapVO i.d.F. der am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 456) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwertes von 17, 1 in § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht in sich schlüssig sei (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -, bestätigt durch Beschlüsse des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -).

    Hierzu hat das Verwaltungsgericht Berlin in Bezug auf die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Änderungsverordnung zur KapVO mit Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - [Humanmedizin WS 2018/19], bestätigt durch Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris, ausgeführt:.

    Mit dieser Argumentation blendet die Beschwerde aus, dass die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit die Neuregelung des § 17a KapVO durch die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018, die erstmals für das Zulassungsverfahren im WS 2018/2019 galt, wegen der unschlüssigen Berechnung des dort festgesetzten Prozentwertes von 17, 1 vom Hundert im Ergebnis für unwirksam gehalten hat (vgl. Beschluss des VG Berlin vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - sowie Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris), so dass der Verordnungsgeber im Ergebnis zu Recht zu der Einschätzung gelangt ist, dass sich der ermittelte Wert von 17, 1 % der tagesbelegten Betten ohne eine endgültige Auswertung der Ergebnisse der BACES-Studie durch die AG Modellstudiengang Medizin nicht abschließend herleiten lasse.

    Das weitere Monitum der Beschwerde, das Verwaltungsgericht (Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -) sowie das Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 -) hätten in einer früheren Entscheidung einen Rückgriff auf den Wert von 15, 5 % abgelehnt, übersieht, dass es im streitgegenständlichen Semester nicht um die analoge Anwendung einer (außer Kraft getretenen) Norm durch die Gerichte geht, sondern um die Überprüfung einer übergangsweise vom Verordnungsgeber erlassenen Vorschrift.

    Die weitere Argumentation der Beschwerde, im Rahmen der Kapazitätsermittlung hätte, ausgehend von der Grenze der Funktions(un-)fähigkeit der Hochschule, auf die bisherigen tatsächlichen Ausbildungszahlen von Studienanfängern abgestellt werden müssen, übergeht zum einen das Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers und übersieht zum anderen, dass nur beim Fehlen einer gültigen normativen Festsetzung der Berechnungsmethode für die Ausbildungskapazität (allein) die Funktions(un-)fähigkeit der Universität die Kapazitätsgrenze bestimmt (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 -, juris Rn, 43).

  • VG Berlin, 08.07.2019 - 30 L 293.18
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2020 - 5 NC 4.20
    Im vorangegangenen WS (2018/2019) hatte das Verwaltungsgericht Berlin § 17a KapVO i.d.F. der am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 456) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwertes von 17, 1 in § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht in sich schlüssig sei (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -, bestätigt durch Beschlüsse des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -).

    Es habe ein Bedürfnis für die o.g. Übergangsregelung bestanden, da es dem Verordnungsgeber habe bewusst sein müssen, dass die mit der 27. Änderungsverordnung geschaffene Fassung des § 17a KapVO von der Kammer für unwirksam gehalten werde, wie es mit Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - auch geschehen sei.

    Hierzu hat das Verwaltungsgericht Berlin in Bezug auf die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Änderungsverordnung zur KapVO mit Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - [Humanmedizin WS 2018/19], bestätigt durch Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris, ausgeführt:.

    Mit dieser Argumentation blendet die Beschwerde aus, dass die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit die Neuregelung des § 17a KapVO durch die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018, die erstmals für das Zulassungsverfahren im WS 2018/2019 galt, wegen der unschlüssigen Berechnung des dort festgesetzten Prozentwertes von 17, 1 vom Hundert im Ergebnis für unwirksam gehalten hat (vgl. Beschluss des VG Berlin vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - sowie Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris), so dass der Verordnungsgeber im Ergebnis zu Recht zu der Einschätzung gelangt ist, dass sich der ermittelte Wert von 17, 1 % der tagesbelegten Betten ohne eine endgültige Auswertung der Ergebnisse der BACES-Studie durch die AG Modellstudiengang Medizin nicht abschließend herleiten lasse.

    Das weitere Monitum der Beschwerde, das Verwaltungsgericht (Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -) sowie das Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 -) hätten in einer früheren Entscheidung einen Rückgriff auf den Wert von 15, 5 % abgelehnt, übersieht, dass es im streitgegenständlichen Semester nicht um die analoge Anwendung einer (außer Kraft getretenen) Norm durch die Gerichte geht, sondern um die Überprüfung einer übergangsweise vom Verordnungsgeber erlassenen Vorschrift.

  • OVG Hamburg, 30.07.2014 - 3 Nc 10/14

    Zulassung zum 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (Klinik) an der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2020 - 5 NC 4.20
    Durch diese getrennte Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten des Klinikums selbst in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einerseits und auf der Grundlage der vertragsgemäß und auf Dauer an außeruniversitären Krankenanstalten durchgeführten Lehrveranstaltungen gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO andererseits wird deutlich, dass der Verordnungsgeber in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO in "die Zahl nach Nummer 1" nicht auch die nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO "entsprechend" erhöhte patientenbezogene Aufnahmekapazität einbeziehen wollte (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 3 Nc 10/14 -, juris Rn. 32).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2016 - 5 NC 12.16

    Zulässigkeit der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2020 - 5 NC 4.20
    Diese verkennt mit dem Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 12.16 - und dem (vormals) festgesetzten Ende der Erprobungszeit bis zum SS 2018 die Verlängerung der Laufzeit des Modellstudiengangs an der Antragsgegnerin bis 2025 (vgl. § 17 Abs. 2 Studienordnung des Modellstudiengangs der Charité Nr. 210 vom 8. Mai 2018).
  • VGH Bayern, 29.06.2017 - 7 CE 17.10056

    Berechnung der Ausbildungskapazität - Einbeziehung von Privat- und tagesbelegten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2020 - 5 NC 4.20
    Auch der von der Beschwerde für ihre Auffassung in Bezug genommene Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat es für unbedenklich gehalten, dass eine Universität die Lehrleistungen der außeruniversitären Krankenanstalten nicht (mehr) anhand der tagesbelegten Betten, sondern anhand der tatsächlichen Beteiligung am Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs berechnet (Beschluss vom 29. Juni 2017 - 7 CE 17.10056 -, juris Rn. 13 f.).
  • VG Düsseldorf, 16.01.2020 - 15 Nc 140/19
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2020 - 5 NC 4.20
    Demgegenüber lag dem von der Beschwerde angeführten Fall des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 Nc 140/19 -, juris) eine andere Nutzungsvereinbarung zwischen dem außeruniversitären Krankenhaus und der Universitätsklinik zugrunde.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2016 - 5 NC 52.16

    Zulässigkeit der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2020 - 5 NC 4.20
    Da der Berliner Normgeber aufgrund der oben wiedergegebenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. September 2016 verpflichtet war, die Parameter für die patientenbezogene Aufnahmekapazität bis zum Wintersemsester 2018/19 zu überprüfen (OVG 5 NC 52.16), konnte er weder den einvernehmlichen Beschlussvorschlag für den Stiftungsrat noch die abschließende Beschlussfindung in der SfH abwarten, um das rechtzeitige In-Kraft-Treten der 27. Änderungsverordnung bis zum Ende des Bewerbungszeitraums am 15. Juli 2018 sicherzustellen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2022 - 5 N 68.21

    Hochschulzulassungsrecht: Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, WS

    Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung sowie auf seinen Beschluss vom 30. Oktober 2020 - OVG 5 NC 4/20 u.a. , juris, zum streitgegenständlichen Semester [Humanmedizin WS 2019/20]), in dem er ausgeführt hat:.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung (UA S. 14 ff.) sowie seinen Beschluss vom 30. Oktober 2020 - OVG 5 NC 4/20 u.a. - (juris) zum streitgegenständlichen Semester [Humanmedizin WS 2019/20]), in dem er ausgeführt hat:.

  • VG Berlin, 06.09.2022 - 30 L 165.22
    Diese (erste) Übergangsregelung haben sowohl die Kammer (vgl. Beschlüsse vom 11. März 2020 - VG 30 L 305.19 u.a. -, juris, und vom 17. September 2020 - VG 30 L 14/20 u.a. - sowie Urteile der Kammer vom 23. September 2021, a.a.O., juris) als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 2020 - OVG 5 NC 4/20 u.a. - sowie vom 11. November 2020 - OVG 5 NC 171/20 u.a. -, jeweils in juris) überprüft und rechtlich nicht beanstandet.
  • VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 575.21
    Diese (erste) Übergangsregelung haben sowohl die Kammer (vgl. Beschlüsse vom 11. März 2020 - VG 30 L 305.19 u.a. -, juris, und vom 17. September 2020 - VG 30 L 14/20 u.a. - sowie Urteile der Kammer vom 23. September 2021, a.a.O., juris) als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 2020 - OVG 5 NC 4/20 u.a. - sowie vom 11. November 2020 - OVG 5 NC 171/20 u.a. -, jeweils in juris) gebilligt.
  • VG Berlin, 23.09.2021 - 30 K 206.20

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester

    Die für das streitgegenständliche Semester geltende Übergangsregelung (in der Fassung der 29. Verordnung zur Änderung der KapVO, a.a.O.) ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 11. März 2020 - VG 30 L 305.19 u.a. - und vom 17. September 2020 - VG 30 L 17/20 u.a. -, bestätigt durch das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschlüssen vom 30. Oktober 2020 - OVG 5 NC 4/20 u.a. - sowie vom 11. November 2020 - OVG 5 NC 171/20 u.a.-, jeweils veröffentlicht in juris).
  • VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 528.21
    Diese (erste) Übergangsregelung haben sowohl die Kammer (vgl. Beschlüsse vom 11. März 2020 - VG 30 L 305.19 u.a. -, juris, und vom 17. September 2020 - VG 30 L 14/20 u.a. - sowie Urteile der Kammer vom 23. September 2021, a.a.O., juris) als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 2020 - OVG 5 NC 4/20 u.a. - sowie vom 11. November 2020 - OVG 5 NC 171/20 u.a. -, jeweils in juris) gebilligt.
  • VG Berlin, 23.09.2021 - 30 K 814.19

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester

    Die für das streitgegenständliche Semester geltende Übergangsregelung (in der Fassung der 29. Verordnung zur Änderung der KapVO, a.a.O.) ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 11. März 2020 - VG 30 L 305.19 u.a. - und vom 17. September 2020 - VG 30 L 17/20 u.a. -, bestätigt durch das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschlüssen vom 30. Oktober 2020 - OVG 5 NC 4/20 u.a. - sowie vom 11. November 2020 - OVG 5 NC 171/20 u.a.-, jeweils veröffentlicht in juris).
  • VG Berlin, 06.09.2022 - 30 L 106.22
    Diese (erste) Übergangsregelung haben sowohl die Kammer (vgl. Beschlüsse vom 11. März 2020 - VG 30 L 305.19 u.a. -, juris, und vom 17. September 2020 - VG 30 L 14/20 u.a. - sowie Urteile der Kammer vom 23. September 2021, a.a.O., juris) als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 2020 - OVG 5 NC 4/20 u.a. - sowie vom 11. November 2020 - OVG 5 NC 171/20 u.a. -, jeweils in juris) überprüft und rechtlich nicht beanstandet.
  • VG Berlin, 11.09.2023 - 30 L 58.23
    Diese (erste) Übergangsregelung haben sowohl die Kammer (vgl. Beschlüsse vom 11. März 2020 - VG 30 L 305.19 u.a. -, juris, und vom 17. September 2020 - VG 30 L 14/20 u.a. - sowie Urteile der Kammer vom 23. September 2021, a.a.O., juris) als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 2020 - OVG 5 NC 4/20 u.a. - sowie vom 11. November 2020 - OVG 5 NC 171/20 u.a. -, jeweils in juris) überprüft und rechtlich nicht beanstandet.
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   OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 5 NC 4.20   

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  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 12 Abs 1 GG, § 146 Abs 4 VwGO, § 41 ÄApprO, Art 6 HSchulZulStVtr BE 2008, § 1a KapV BE 1994, § 5 KapV BE 1994, § 17a KapV BE 1994
    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, SS 2020, 1. FS; Modellstudiengang; (erfolglose) Beschwerde des/der Antragstellers/in; Stichtag; Übergangsregelung für zwei Semester; Bedürfnis für Übergangsregelung (bejaht);Kapazitätsermittlung; Orientierung an ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2020 - 5 NC 20.19

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, WS 2018/19, 1. FS;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 5 NC 4.20
    Im vorangegangenen WS (2018/2019) hatte das Verwaltungsgericht Berlin § 17a KapVO i.d.F. der am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 456) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwertes von 17, 1 in § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht in sich schlüssig sei (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -, bestätigt durch Beschlüsse des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -).

    Hierzu hat das Verwaltungsgericht Berlin in Bezug auf die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Änderungsverordnung zur KapVO mit Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - [Humanmedizin WS 2018/19], bestätigt durch Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris, ausgeführt:.

    Mit dieser Argumentation blendet die Beschwerde aus, dass die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit die Neuregelung des § 17a KapVO durch die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018, die erstmals für das Zulassungsverfahren im WS 2018/2019 galt, wegen der unschlüssigen Berechnung des dort festgesetzten Prozentwertes von 17, 1 vom Hundert im Ergebnis für unwirksam gehalten hat (vgl. Beschluss des VG Berlin vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - sowie Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris), so dass der Verordnungsgeber im Ergebnis zu Recht zu der Einschätzung gelangt ist, dass sich der ermittelte Wert von 17, 1 % der tagesbelegten Betten ohne eine endgültige Auswertung der Ergebnisse der BACES-Studie durch die AG Modellstudiengang Medizin nicht abschließend herleiten lasse.

    Das weitere Monitum der Beschwerde, das Verwaltungsgericht (Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -) sowie das Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 -) hätten in einer früheren Entscheidung einen Rückgriff auf den Wert von 15, 5 % abgelehnt, übersieht, dass es im streitgegenständlichen Semester nicht um die analoge Anwendung einer (außer Kraft getretenen) Norm durch die Gerichte geht, sondern um die Überprüfung einer übergangsweise vom Verordnungsgeber erlassenen Vorschrift.

    Die weitere Argumentation der Beschwerde, im Rahmen der Kapazitätsermittlung hätte, ausgehend von der Grenze der Funktions(un-)fähigkeit der Hochschule, auf die bisherigen tatsächlichen Ausbildungszahlen von Studienanfängern abgestellt werden müssen, übergeht zum einen das Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers und übersieht zum anderen, dass nur beim Fehlen einer gültigen normativen Festsetzung der Berechnungsmethode für die Ausbildungskapazität (allein) die Funktions(un-)fähigkeit der Universität die Kapazitätsgrenze bestimmt (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 -, juris Rn, 43).

  • VG Berlin, 08.07.2019 - 30 L 293.18
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 5 NC 4.20
    Im vorangegangenen WS (2018/2019) hatte das Verwaltungsgericht Berlin § 17a KapVO i.d.F. der am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 456) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwertes von 17, 1 in § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht in sich schlüssig sei (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -, bestätigt durch Beschlüsse des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -).

    Es habe ein Bedürfnis für die o.g. Übergangsregelung bestanden, da es dem Verordnungsgeber habe bewusst sein müssen, dass die mit der 27. Änderungsverordnung geschaffene Fassung des § 17a KapVO von der Kammer für unwirksam gehalten werde, wie es mit Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - auch geschehen sei.

    Hierzu hat das Verwaltungsgericht Berlin in Bezug auf die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Änderungsverordnung zur KapVO mit Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - [Humanmedizin WS 2018/19], bestätigt durch Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris, ausgeführt:.

    Mit dieser Argumentation blendet die Beschwerde aus, dass die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit die Neuregelung des § 17a KapVO durch die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018, die erstmals für das Zulassungsverfahren im WS 2018/2019 galt, wegen der unschlüssigen Berechnung des dort festgesetzten Prozentwertes von 17, 1 vom Hundert im Ergebnis für unwirksam gehalten hat (vgl. Beschluss des VG Berlin vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - sowie Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris), so dass der Verordnungsgeber im Ergebnis zu Recht zu der Einschätzung gelangt ist, dass sich der ermittelte Wert von 17, 1 % der tagesbelegten Betten ohne eine endgültige Auswertung der Ergebnisse der BACES-Studie durch die AG Modellstudiengang Medizin nicht abschließend herleiten lasse.

    Das weitere Monitum der Beschwerde, das Verwaltungsgericht (Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -) sowie das Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 -) hätten in einer früheren Entscheidung einen Rückgriff auf den Wert von 15, 5 % abgelehnt, übersieht, dass es im streitgegenständlichen Semester nicht um die analoge Anwendung einer (außer Kraft getretenen) Norm durch die Gerichte geht, sondern um die Überprüfung einer übergangsweise vom Verordnungsgeber erlassenen Vorschrift.

  • OVG Hamburg, 30.07.2014 - 3 Nc 10/14

    Zulassung zum 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (Klinik) an der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 5 NC 4.20
    Durch diese getrennte Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten des Klinikums selbst in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einerseits und auf der Grundlage der vertragsgemäß und auf Dauer an außeruniversitären Krankenanstalten durchgeführten Lehrveranstaltungen gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO andererseits wird deutlich, dass der Verordnungsgeber in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO in "die Zahl nach Nummer 1" nicht auch die nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO "entsprechend" erhöhte patientenbezogene Aufnahmekapazität einbeziehen wollte (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 3 Nc 10/14 -, juris Rn. 32).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2016 - 5 NC 12.16

    Zulässigkeit der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 5 NC 4.20
    Diese verkennt mit dem Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 12.16 - und dem (vormals) festgesetzten Ende der Erprobungszeit bis zum SS 2018 die Verlängerung der Laufzeit des Modellstudiengangs an der Antragsgegnerin bis 2025 (vgl. § 17 Abs. 2 Studienordnung des Modellstudiengangs der Charité Nr. 210 vom 8. Mai 2018).
  • VGH Bayern, 29.06.2017 - 7 CE 17.10056

    Berechnung der Ausbildungskapazität - Einbeziehung von Privat- und tagesbelegten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 5 NC 4.20
    Auch der von der Beschwerde für ihre Auffassung in Bezug genommene Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat es für unbedenklich gehalten, dass eine Universität die Lehrleistungen der außeruniversitären Krankenanstalten nicht (mehr) anhand der tagesbelegten Betten, sondern anhand der tatsächlichen Beteiligung am Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs berechnet (Beschluss vom 29. Juni 2017 - 7 CE 17.10056 -, juris Rn. 13 f.).
  • VG Düsseldorf, 16.01.2020 - 15 Nc 140/19
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 5 NC 4.20
    Demgegenüber lag dem von der Beschwerde angeführten Fall des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 Nc 140/19 -, juris) eine andere Nutzungsvereinbarung zwischen dem außeruniversitären Krankenhaus und der Universitätsklinik zugrunde.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2016 - 5 NC 52.16

    Zulässigkeit der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 5 NC 4.20
    Da der Berliner Normgeber aufgrund der oben wiedergegebenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. September 2016 verpflichtet war, die Parameter für die patientenbezogene Aufnahmekapazität bis zum Wintersemsester 2018/19 zu überprüfen (OVG 5 NC 52.16), konnte er weder den einvernehmlichen Beschlussvorschlag für den Stiftungsrat noch die abschließende Beschlussfindung in der SfH abwarten, um das rechtzeitige In-Kraft-Treten der 27. Änderungsverordnung bis zum Ende des Bewerbungszeitraums am 15. Juli 2018 sicherzustellen.
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